Allgemeine Geschäftsbedingungen der HR Hospitality GmbH
Stand: 12.08.2022
§ 1
Allgemeines/Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle
Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei
Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl
Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen
musste.
(2) Entgegenstehende, von den Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt die Agentur nicht an. Führt die
Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende
Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des
Auftraggebers nicht an, denen ihre Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu
diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser
Schriftformklausel. Die Außendienstmitarbeiter der Agentur sind nicht befugt, diese
Schriftform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie
von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.
§ 2
Angebot – Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot zum Vertragsschluss, so kann die
Agentur dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotographien,
Graphiken, Texten und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder
ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen
Zustimmung der Agentur. Nutzt der Auftraggeber ohne Zustimmung Unterlagen, an
denen der Agentur das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und
Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf
hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät.
Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede
(weitere) Mahnung pauschal € 5,00 für Aufwendungen zu erstatten. Ansonsten stehen
der Agentur die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 288 BGB, zu.
(2) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und
zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§ 4
Leistungserbringung
(1) Maßgeblich für die Leistungserbringung ist das Angebot der Agentur. Abbildungen
und Beschreibungen etc. der Agentur in Prospekten, im Internet und sonstigen
Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine
Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
(2) Der Beginn der von der Agentur angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3) Die Agentur kann die Vertragsleistung durch Subunternehmer erbringen.
(4) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Lieferanten oder Subunternehmern
eintretende Verhinderungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderungen; Krankheit, Seuchen, Pandemie
etc., die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die
von der Agentur genannten Leistungszeiten um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem für den
Auftraggeber unzumutbaren Leistungsaufschub, ist der Auftraggeber berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
(5) Bestellt der Auftraggeber nach Erteilung der Leistungen geänderte oder
weitergehende Leistungen, hat er für den Fall der Annahme dieser Vertragsänderungen durch die
Agentur die entstehenden Kosten zu erstatten und eine ortsübliche und angemessene
Vergütung zu zahlen.
§ 5
Pflichten des Auftraggebers
(1) Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren und weitere Auslagen und
Gebühren trägt der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VstättVO)
einzuhalten.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen zu
ermitteln und einzuhalten, sofern dies nicht in den Leistungen der Agentur laut Angebot
enthalten ist. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine
Kosten einzuholen und die Agentur über alle Bedingungen rechtzeitig zu informieren.
(4) Bei der Übergabe von Equipment und technischen Einrichtungen an den Veranstalter
zur Benutzung während der Veranstaltung sind diese vom Auftraggeber auf Vollständigkeit,
Sicherheit und korrekte Funktionsweise zu überprüfen. Equipment und technische
Einrichtungen gelten als einwandfrei übernommen, wenn sie bei der Übernahme vom
Auftraggeber nicht beanstandet werden.
(5) Der Auftraggeber hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Einhaltung
ordnungsrechtlicher Normen in und vor den Veranstaltungsräumen zu gewährleisten.
Insbesondere sind dies feuerpolizeiliche Anforderungen für Dekoration etc. sowie die
Einhaltung von Lärmobergrenzen. Für durch Missachtung dieser Normen entstehende
Schäden haftet der Auftraggeber.
(6) Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung anwesend und für die Agentur
erreichbar zu sein. Ist der Auftraggeber während der Veranstaltung nicht anwesend, hat
er der Agentur gegenüber einen bei der Veranstaltung anwesenden Verantwortlichen zu
nennen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung anzunehmen, den Subunternehmern die
vereinbarten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, Zugang zu gewähren, sowie für die
Ausübung der Tätigkeit durch die Subunternehmer die geltenden Sicherheitsvorschriften
des Arbeitsschutzes zu stellen und zu beachten.
(8) Der Auftraggeber wird Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer der Agentur
für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben, anstellen, in ein
Dienstverhältnis nehmen oder sonst beschäftigen. Handelt der Auftraggeber schuldhaft
wider diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von
5.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die
Agentur bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz
angerechnet.
§ 6
Beistellungen des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur rechtzeitig die für das Event
erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten,
vereinbarte Ausrüstung des Auftraggebers, generelle oder konkrete
Handlungsanweisungen sowie sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen,
unmittelbar verwertbaren Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die
erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch
Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Veranstaltung des
Events erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf
Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen
werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(3) Sofern der Auftraggeber uns körperliche oder nicht körperliche Gegenstände,
insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte
Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von
jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die
Kosten der Rechtsverfolgung.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den
Auftraggeber mit dessen Name und Logo als Referenz benennen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn er an
dem Widerruf ein berechtigtes Interesse hat.
§ 7
Annahmeverzug und Haftung des Auftraggebers
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste der Agentur in Verzug, ist er
zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Die Agentur muss sich jedoch anrechnen lassen,
was sie an Aufwendungen erspart hat sowie dasjenige, was sie durch anderweitige
Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
die Agentur projektbezogen arbeitet und mehrere Projekte nur im Rahmen Ihrer
Kapazitäten wahrnimmt.
(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Schlüssel
oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die
Agentur berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Auftraggeber zu
vertretende Wartezeiten der Agentur oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten
vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.
(3) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der
Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Agentur haftet
nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die
Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.
§ 8
Rechte am Ergebnis
(1) Soweit bei der Leistung der Agentur von ihr schutzfähige Rechte entstehen, erhält der
Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke
– insbesondere für die gebuchten Veranstaltungen – zu nutzen. Wünscht der
Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der
Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der
Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte,
sind diese extra zu vereinbaren und zu vergüten.
(2) Soweit der Agentur ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber
verpflichtet, sie als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart
ist.
§ 9
Gefährdung der Leistung/Insolvenz
(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für die Agentur erkennbar, dass die (weitere)
Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers
gefährdet wird, ist sie berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag
zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder
Sicherheit für diese geleistet.
(2) Die Agentur ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu
kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der
entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht
nachkommt.
(3) Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die
Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet,
ist die Agentur ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten
oder fristlos zu kündigen.
(4) Kündigt die Agentur oder tritt sie nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem
Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.
§ 10
Haftung der Agentur
(1) Die Agentur haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine
vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder sie für die Erfüllung dieser Pflicht oder
den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen
hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.
(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
(3) Die Agentur verfügt über eine Betriebshaftpflicht- und
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der
Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der
Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf die maximale Deckungssumme ihrer
Versicherung begrenzt ist.
(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung seitens der Agentur
ist auf den für die Agentur vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen
von Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(6) Für die fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal haftet die Agentur nicht, sofern
sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat.
§ 11
Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die
Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf
Anforderung der Agentur eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber
tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an die Agentur ab.
(Privatveranstaltungen, also Hochzeiten, Geburtstage etc. sind hiervon ausgenommen.)
(2) Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z. B. durch randalierende Gäste,
notwendig machen, haftet der Auftraggeber.
Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der Zahlung des vereinbarten Honorars frei.
Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der Agentur oder ihrer
Subunternehmer haftet der Auftraggeber.
§ 12
Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B.
Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle
anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung
des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weiter gegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1
lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden
Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder
eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis
vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit
dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU
festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die
Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten
personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger
Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung
oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der
Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und
keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die
personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich
berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte
Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann
durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per E-Mail.
Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung
nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden.
Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der
jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor
allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen
noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch
aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§ 13
Mediation
(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem
Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt
eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des
Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die
Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien
verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese
Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche
Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für
die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer oder einem seiner Vertreter am Sitz der Agentur zu bestimmen.
Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für
eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle
Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.
(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend)
ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich
die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere
Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für
gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der
ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht
einvernehmlich verlängern.
(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator
intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt
es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden
Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren
erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine
Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.
§ 14
Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort ist am Sitz der Agentur.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit
einem Auftraggeber, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz der Agentur. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Die Agentur ist jedoch jederzeit berechtigt, den Auftraggeber auch an
seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.