AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HR Hospitality GmbH

Stand: 12.08.2022

 

§ 1

Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Sie gelten für alle 

Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Auftraggeber bei 

Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl 

Anwendung, wenn der Auftraggeber sie aus früheren Geschäften kannte oder kennen 

musste.

(2) Entgegenstehende, von den Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende 

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt die Agentur nicht an. Führt die

Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende 

Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des 

Auftraggebers nicht an, denen ihre Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

(3) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle künftigen Änderungen zu 

diesem Vertrag sind schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser 

Schriftformklausel. Die Außendienstmitarbeiter der Agentur sind nicht befugt, diese 

Schriftform mündlich aufzuheben, Änderungen werden daher erst wirksam, wenn sie 

von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.

 

§ 2

Angebot – Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot zum Vertragsschluss, so kann die 

Agentur dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten, Angeboten, Fotographien, 

Graphiken, Texten und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche 

Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen 

Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder 

ihrer Bearbeitung oder Veränderung bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen 

Zustimmung der Agentur. Nutzt der Auftraggeber ohne Zustimmung Unterlagen, an 

denen der Agentur das Urheberrecht zusteht, ist der Auftraggeber zur Unterlassung und 

Schadensersatz sowie zur Zahlung eines angemessenen Honorars verpflichtet.

 

§ 3

Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort fällig. Der Auftraggeber wird darauf

hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät.

Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede

(weitere) Mahnung pauschal € 5,00 für Aufwendungen zu erstatten. Ansonsten stehen

der Agentur die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 288 BGB, zu.

(2) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig

festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind. Zur Ausübung eines

Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber ebenfalls nur nach Maßgabe von Satz 1 und

zudem nur befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(3) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Agentur wegen sämtlicher

Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.

 

§ 4

Leistungserbringung

(1) Maßgeblich für die Leistungserbringung ist das Angebot der Agentur. Abbildungen

und Beschreibungen etc. der Agentur in Prospekten, im Internet und sonstigen 

Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine 

Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.

(2) Der Beginn der von der Agentur angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller 

technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der 

Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages 

bleibt vorbehalten.

(3) Die Agentur kann die Vertragsleistung durch Subunternehmer erbringen. 

(4) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder ihren Lieferanten oder Subunternehmern 

eintretende Verhinderungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, 

Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderungen; Krankheit, Seuchen, Pandemie

etc., die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistung zum 

vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Fristen zu liefern, verändern die 

von der Agentur genannten Leistungszeiten um die Dauer der durch diese Umstände 

bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem für den 

Auftraggeber unzumutbaren Leistungsaufschub, ist der Auftraggeber berechtigt, vom 

Vertrag zurückzutreten.

(5) Bestellt der Auftraggeber nach Erteilung der Leistungen geänderte oder

weitergehende Leistungen, hat er für den Fall der Annahme dieser Vertragsänderungen durch die 

Agentur die entstehenden Kosten zu erstatten und eine ortsübliche und angemessene 

Vergütung zu zahlen. 

 

§ 5

Pflichten des Auftraggebers

(1) Alle anfallenden Steuern, Abgaben, GEMA-Gebühren und weitere Auslagen und 

Gebühren trägt der Auftraggeber. 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Auflagen gemäß der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VstättVO) 

einzuhalten.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen zu 

ermitteln und einzuhalten, sofern dies nicht in den Leistungen der Agentur laut Angebot 

enthalten ist. Sämtliche diesbezügliche Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine 

Kosten einzuholen und die Agentur über alle Bedingungen rechtzeitig zu informieren.

(4) Bei der Übergabe von Equipment und technischen Einrichtungen an den Veranstalter 

zur Benutzung während der Veranstaltung sind diese vom Auftraggeber auf Vollständigkeit, 

Sicherheit und korrekte Funktionsweise zu überprüfen. Equipment und technische 

Einrichtungen gelten als einwandfrei übernommen, wenn sie bei der Übernahme vom 

Auftraggeber nicht beanstandet werden.

(5) Der Auftraggeber hat für die gesamte Dauer der Veranstaltung die Einhaltung 

ordnungsrechtlicher Normen in und vor den Veranstaltungsräumen zu gewährleisten. 

Insbesondere sind dies feuerpolizeiliche Anforderungen für Dekoration etc. sowie die 

Einhaltung von Lärmobergrenzen. Für durch Missachtung dieser Normen entstehende 

Schäden haftet der Auftraggeber.

(6) Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung anwesend und für die Agentur 

erreichbar zu sein. Ist der Auftraggeber während der Veranstaltung nicht anwesend, hat 

er der Agentur gegenüber einen bei der Veranstaltung anwesenden Verantwortlichen zu 

nennen.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung anzunehmen, den Subunternehmern die 

vereinbarten Gegenstände zur Verfügung zu stellen, Zugang zu gewähren, sowie für die 

Ausübung der Tätigkeit durch die Subunternehmer die geltenden Sicherheitsvorschriften 

des Arbeitsschutzes zu stellen und zu beachten.

(8) Der Auftraggeber wird Mitarbeiter, Subunternehmer oder Dienstnehmer der Agentur 

für die Dauer von zwei Jahren nicht unmittelbar oder mittelbar abwerben, anstellen, in ein 

Dienstverhältnis nehmen oder sonst beschäftigen. Handelt der Auftraggeber schuldhaft 

wider diese Verpflichtung, ist er verpflichtet, in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe von 

5.000 Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch die 

Agentur bleibt vorbehalten, die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz 

angerechnet.

 

§ 6

Beistellungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur rechtzeitig die für das Event 

erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Zugänge zu Einsatzorten, 

vereinbarte Ausrüstung des Auftraggebers, generelle oder konkrete 

Handlungsanweisungen sowie sonstige vereinbarte Beistellungen des Auftraggebers). 

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, 

unmittelbar verwertbaren Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die 

erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch 

Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Veranstaltung des 

Events erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf 

Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen 

werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.

(3) Sofern der Auftraggeber uns körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, 

insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte 

Dritter verletzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur auf erstes Anfordern von 

jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die 

Kosten der Rechtsverfolgung.

(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Agentur die Leistung für den 

Auftraggeber mit dessen Name und Logo als Referenz benennen. Der Auftraggeber ist 

berechtigt, dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn er an 

dem Widerruf ein berechtigtes Interesse hat.

 

§ 7

Annahmeverzug und Haftung des Auftraggebers

(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Dienste der Agentur in Verzug, ist er 

zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Die Agentur muss sich jedoch anrechnen lassen, 

was sie an Aufwendungen erspart hat sowie dasjenige, was sie durch anderweitige 

Verwertung ihrer Arbeitskraft erwirbt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass 

die Agentur projektbezogen arbeitet und mehrere Projekte nur im Rahmen Ihrer 

Kapazitäten wahrnimmt. 

(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Zugänge, Schlüssel 

oder Handlungsanweisungen nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die 

Agentur berechtigt, mit der Leistung nach § 4 nicht zu beginnen. Vom Auftraggeber zu 

vertretende Wartezeiten der Agentur oder ihrer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten 

vergütet, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich war.

(3) Soweit der Auftraggeber seine Informations- und Mitwirkungspflichten verletzt, ist der 

Auftraggeber verpflichtet, entsprechende Mehrkosten zu tragen. Die Agentur haftet 

nicht für Schäden, die auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die 

Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.

 

§ 8

Rechte am Ergebnis

(1) Soweit bei der Leistung der Agentur von ihr schutzfähige Rechte entstehen, erhält der 

Auftraggeber eine einfache Lizenz, das Arbeitsergebnis für die vertragsgemäßen Zwecke 

– insbesondere für die gebuchten Veranstaltungen – zu nutzen. Wünscht der 

Auftraggeber eine weitergehende Rechtseinräumung, insbesondere das Recht der 

Vervielfältigung, der Zugänglichmachung, der öffentlichen Widergabe, der 

Veröffentlichung, der Bearbeitung oder Umgestaltung oder sonstige Verwertungsrechte, 

sind diese extra zu vereinbaren und zu vergüten.

(2) Soweit der Agentur ein Urheberrecht an den Ergebnissen zusteht, ist der Auftraggeber 

verpflichtet, sie als Urheber zu benennen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart 

ist.

 

§ 9

Gefährdung der Leistung/Insolvenz

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages für die Agentur erkennbar, dass die (weitere) 

Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers 

gefährdet wird, ist sie berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag 

zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von dem Auftraggeber bewirkt oder 

Sicherheit für diese geleistet.

(2) Die Agentur ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu 

kündigen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist zur Erbringung der 

entsprechenden Gegenleistung Zug um Zug oder Leistung der Sicherheit nicht 

nachkommt. 

(3) Ist der Auftraggeber zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die 

Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet,

ist die Agentur ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten 

oder fristlos zu kündigen.

(4) Kündigt die Agentur oder tritt sie nach Absatz 2 oder 3 zurück, kann sie von dem 

Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.

 

§ 10

Haftung der Agentur

(1) Die Agentur haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine 

vertragswesentlichen Pflichten betreffen oder sie für die Erfüllung dieser Pflicht oder 

den durch die Pflichtverletzung nicht eingetretenen Erfolg eine Garantie übernommen 

hat. Dies gilt auch für entsprechende Handlungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.


(2) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden in einer Verletzung des 

Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht oder Ansprüche aus dem 

Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

(3) Die Agentur verfügt über eine Betriebshaftpflicht- und 

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Soweit diese eintritt, gilt der 

Haftungsausschluss gem. Absatz 1 dieses Paragraphen mit der Maßgabe nicht, dass der 

Schadensersatzanspruch in jedem Einzelfall auf die maximale Deckungssumme ihrer 

Versicherung begrenzt ist. 

(4) Jegliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer grob fahrlässigen 

Pflichtverletzung oder einer grob fahrlässigen deliktischen Handlung seitens der Agentur 

ist auf den für die Agentur vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 dieses Paragraphen gelten entsprechend für deliktische Handlungen 

von Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

(6) Für die fehlerhafte Arbeit von beigestelltem Personal haftet die Agentur nicht, sofern 

sie nicht ihre Aufsichtspflicht verletzt oder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat.

 

§ 11

Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle üblichen und notwendigen Versicherungen für die 

Veranstaltung abzuschließen (insbesondere Veranstalterhaftpflicht) und auf 

Anforderung der Agentur eine Versicherungsbestätigung zu erteilen. Der Auftraggeber 

tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung an die Agentur ab. 

(Privatveranstaltungen, also Hochzeiten, Geburtstage etc. sind hiervon ausgenommen.)

(2) Für Umstände, die den Abbruch der Veranstaltung, z. B. durch randalierende Gäste, 

notwendig machen, haftet der Auftraggeber.

Insbesondere wird er nicht von der Pflicht der Zahlung des vereinbarten Honorars frei. 

Für durch Gäste verursachte Schäden am persönlichen Eigentum der Agentur oder ihrer 

Subunternehmer haftet der Auftraggeber.

 

§ 12

Datenschutz

(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z. B. 

Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle 

anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung 

des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche 

Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages erforderlich sind. 

(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weiter gegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 

lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden 

Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder 

eine Einwilligung (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis 

vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weiter gegeben, soweit 

dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU 

festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die 

Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten 

personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger 

Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung 

oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der 

Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und 

keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die 

personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich 

berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte 

Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann 

durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z. B. per E-Mail. 


Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung

nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. 

Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtverletzung befürchtet wird, kann bei der 

zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.

(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der 

jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor 

allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen 

noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch 

aufzubewahren (z. B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).

 

§ 13

Mediation

(1) Bei Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Agentur und dem 

Auftraggeber, sind die Parteien verpflichtet, eine gütliche Lösung anzustreben. Kommt 

eine Einigung nicht zustande, verpflichten sie sich, vor der Inanspruchnahme des 

Rechtsweges, ihre Differenzen in einer Mediation zu schlichten. Unberührt bleibt die 

Möglichkeit eines Eilverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

(2) Beantragt eine Partei eine Mediation bei der anderen Partei, sind beide Parteien 

verpflichtet, sich innerhalb von acht Tagen auf einen Mediator zu einigen. Kommt diese 

Einigung nicht fristgerecht zustande, ist ein anwaltlicher Mediator – wobei primär solche 

Mediatoren gewählt werden sollen, die eine Online-Mediation anbieten – bindend für 

die Parteien auf Antrag einer der Parteien von dem Präsidenten der 

Rechtsanwaltskammer oder einem seiner Vertreter am Sitz der Agentur zu bestimmen. 

Dies ist auch der Ort der Mediation, sofern das Kammerpräsidium keinen Vorschlag für 

eine Online-Mediation macht. Die Mediationssprache ist Deutsch, es sei denn, alle 

Beteiligten einigen sich auf eine andere Sprache.

(3) Der Rechtsweg (oder ein alternativ vereinbartes Schiedsverfahren, soweit zutreffend) 

ist erst zulässig, wenn die Mediation gescheitert ist, weil (a) die Parteien einvernehmlich 

die Mediation für beendet erklären, (b) nach der ersten Mediationssitzung weitere 

Verhandlungen von einer Partei verweigert werden, (c) der Mediator die Mediation für 

gescheitert erklärt oder (d) eine Einigung nicht binnen 3 Monaten nach Beginn der 

ersten Mediationssitzung zustande kommt, soweit die Parteien die Frist nicht 

einvernehmlich verlängern. 

(4) Die Kosten einer erfolglosen Mediation sind von den Parteien gegenüber dem Mediator 

intern hälftig zu tragen. Ungeachtet dieser Regelung im Verhältnis zum Mediator bleibt 

es den Parteien unbenommen, diese Kosten und die einer eventuell begleitenden 

Rechtsberatung als Rechtsverfolgungskosten in einem anschließenden Verfahren 

erstattet zu verlangen, es gilt dann die jeweilige Streitentscheidung. Kommt eine 

Einigung zustande, gilt die dabei vereinbarte Kostenregelung.

 

§ 14

Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

(1) Erfüllungsort ist am Sitz der Agentur.

(2) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit 

einem Auftraggeber, der Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, ist ausschließlicher 

Gerichtsstand der Geschäftssitz der Agentur. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der 

Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss 

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein 

Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht 

bekannt ist. Die Agentur ist jedoch jederzeit berechtigt, den Auftraggeber auch an 

seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.


(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.